KP darf im nachhinein nicht geändert werden.
An diesen Grundsatz sollten sich die Parteien eigentlich halten. Das gilt insbesondere, wenn Verträge nachträglich zu Lasten Dritter geändert werden, wie eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zeigt (Az.: 5 O 124/15). So kann der Verkäufer einer Immobilie nicht ohne Weiteres nachträglich den zu zahlenden Kaufpreis erhöhen, wenn ein Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben möchte.