Egal, ob es um das gemeinsame Heim geht oder um die Absicherung des Partners. Rechtzeitig vorzubeugen ist immer wichtig.
Nicht nur verheiratete Ehepartner können sich durch Verträge absichern und für den Todesfall über das Berliner Testament den
überlebenden Partner vor den Kindern als erbberechtigte Person einsetzen. Auch Lebensgemeinschaften können über
ein Ehegattentestament oder auch Berliner Testament Vorsorge treffen. Lesen Sie hier:
Auch bei einer Trennung behält ein vorhandenes Testament seine Gültigkeit und kann nur beim Notar (auch einseitig) und durch
die Scheidung (Testament/Pflichtteilsverzicht) seine rechtliche Grundlage verlieren.
Sollen unmündige Kinder mit Vermögen bedacht werden, ist ein Vormund zu bestimmen. Dieser ist dann Testamentsvollstrecker
während des Zeitraums der Minderjährigkeit. Hier kann dem Kind aus dem Nachlass ein mtl. Betrag zur Verfügung gestellt werden,
wenn es so vom Erblasser gewünscht oder in einer Summe zum 18. oder spätestens 25. Geburtstag.