Als Immobilienmakler habe ich manchmal auch mit familiären Problemen und Trennungsschicksalen zu tun. Aus der Praxis kann ich sagen, dass der getrennte Partner oft ein Wort beim Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes bei der Neuanmietung und Umzug mitzureden hat.
Bei einer Hausvermietung hatte ich 2x den Praxisfall, wo der Expartner zustimmen musste und dann zum Wohle des Kindes entschieden wurde. Durch meine Tätigkeit im ISUV kann ich aber auch über zerstrittetene Ehepartner berichten, die weniger das Kindswohl als mehr die eigenen Gefühle und das nicht zurück stecken wollen,im Sinn hatten. Hier ist Feingefühl und immer wieder reden und vermitteln angesagt. Da leistet Herr Ernst gute moralische und durch seine Organisation von Vorträgen gute fachliche Unterstützung.
Heute bin ich auf ein aktuelles Urteil aufmerksam geworden, welches vielleicht richtungsweisend wird.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.9.22- 6 UF 148/22
Bei Streit der Kindseltern über Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne entsprechenden Antrag kann es keine einstweilige Anordnung geben.
Streiten sich die Eltern eines minderjährigen Kindes und können sich zum Aufenthalt nicht einigen, so kann das Gericht nicht von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen.Das Verfahren nach§ 1671 BGB ist ein reines Antragsverfahren.
Gemäß § 51 Abs. 1 FamFG ist ein Antrag erforderlich, sofern das Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Eine einstweilige Anordnung von Amts wegen ist nur bei Kindeswohlgefährdung zulässig.
Aber damit es erst gar nicht dazu kommt, hilft es, sich gemeinsam an einen Tisch zu setzen und zu reden. Und, wo dies nicht mehr mgl. ist, helfen neutrale Personen mit Erfahrung eine Basis zum Wohle des Kindes zu finden.
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