Auskunft und Mieterforderungen verjähren nach 3 Jahren
Stellen Sie sich mal vor:
Ihr Vermieter hat keine NK Abrechnung erstellt. Zwar war er dazu jährlich verpflichtet, eine Nebenkostenabrechnung im Folgejahr bis zum 31.12. vom Vorjahr zu erstellen und auszuhändigen, hat es aber nicht getan.
Vielleicht auch weil es ein Guthaben gab. Sie waren zwar froh,keine Nachzahlung zu erhalten, über ein Guthaben hätten Sie sich aber dennoch gefreut. Nun fragen Sie zwar nach, es gerät aber in Vergessenheit.Vielleicht kommt auch in den Folgejahren keine NK Abrechnung. Beim Wohnungswechsel erinnern Sie ihn daran. Und auf einmal ist der Vermieter nicht mehr verpflichtet, Ihnen überhaupt Auskunft zu geben.
Quelle: Immobilienscout
Anspruch verjährt nach drei Jahren ab Aufforderung
Das höchstrichterliche Urteil besagt: Solange Mieter:innen keine Auskunft von ihren Vermieter:innen verlangen, verjährt ihr Auskunftsanspruch nicht. Erst wenn Vermieter:innen aufgefordert werden, Auskunft zu geben, beginnt die Frist von drei Jahren. Konkret bedeutet das, wenn Vermieter:innen keine Informationen herausgeben, haben Mieter:innen drei Jahre Zeit, die Informationen einzuklagen.
Doch Achtung, um zu viel gezahlte Miete zurückzubekommen, müssen – laut BGH-Urteil – Mieter:innen sich spätestens zweieinhalb Jahre nach Mietbeginn bei ihren Vermieter:innen über die zu hohe Miete beschweren. Nach diesen zweieinhalb Jahren kann keine bereits bezahlte Miete mehr zurückgefordert werden. Dann können sich Mieter:innen nur noch für die Zukunft beschweren.
(BGH-Urteil vom 12.07.2023 – VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 und VIII ZR 125/22)