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Anspruch auf Schadensersatz gegen den Untermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Untermieter bei verspäteter Rückgabe
Ein Vermieter hat unter bestimmten Umständen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Untermieter nach Ende des Hauptmietverhältnisses die genutzten Räume nicht rechtzeitig zurückgibt. Diese Regeln gelten auch für Geschäftsräume. Der Fall: Ein Untermieter nutzt nur einen Teil eines Mietobjekts, gibt diesen aber nach Ende des Mietverhältnisses nicht pünktlich zurück. Wenn der Eigentümer den gesamten Raum (ein- schließlich des ungenutzten Teils) nicht neu vermieten kann, weil der Untermieter den genutzten Bereich weiterhin belegt, entsteht ein Schaden.
Dieser Schaden betrifft das ganze Miet- objekt, nicht nur den genutzten Teil. Schadensermittlung Um den entstandenen Schaden festzustellen, kann das Gericht die ortsübliche Miete (also die durchschnittliche Miete in der Region) als Berechnungsgrundlage heranziehen. Die übliche Miete enthält dabei in vielen Fällen auch Nebenkosten, die unabhängig vom Verbrauch ent- stehen (z. B. Grundsteuer oder Versicherungen). Verbrauchsabhängige Nebenkosten (wie z. B. Heizkosten) können zusätzlich angesetzt werden, allerdings muss der Vermieter diese kon- kret nachweisen. Fristen und Rückzahlungspflicht
Der Untermieter ist in der Regel verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen, und zwar sowohl für die vereinbarten Nebenkosten als auch für Vorauszahlungen, solange die Rückgabe noch aus- steht. Nach einer Jahresfrist, wenn alle Abrechnungen fertiggestellt sind, kann der Untermie- ter möglicherweise eine Rückzahlung fordern, falls die Vorauszahlungen zu hoch waren und ihm dadurch ein zu großer Betrag in Rechnung gestellt wurde.
Diese Regelungen stellen sicher, dass der Eigentümer bei verspäteter Rückgabe des Mietob- jekts angemessen entschädigt wird.
OLG Hamburg, Urteil vom 23.09.2024, 4 U 31/24
21.11.2024, Helge Ziegler Wirtschafsjurist OLG Hamburg Urteil 23.09.24
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