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Doppeltätigkeit und Interessenwahrnehmungsgebot eines Maklers
Link Haftung des Immobilienmaklers bei Doppeltätigkeit
Wenn ein Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig ist, spricht man von Doppeltätigkeit. Der Makler muss in diesem Fall eine neutrale Vermittlerstellung einnehmen und die Interessen beider Parteien unparteiisch wahren.
Ein aktueller Fall des OGH zeigt die Risiken: Ein Makler, der familiär mit dem Verkäufer verbunden war, handelte nicht neutral. Er gab der Käuferin wichtige Informationen verzögert weiter und setzte sie unter Druck, das Haus zu kaufen, obwohl ihr Kaufanbot bereits abgelaufen war.
Der OGH entschied, dass der Makler gegen das Interessenwahrungsgebot des § 3 Abs 1 MaklerG verstoßen hatte und machte ihn schadenersatzpflichtig für die Kosten, die der Käuferin durch Rechtsberatung entstanden sind.
Risiken für Makler:
- Verlust der Neutralität
- Haftung für Schäden
- Vertrauensverlust bei Kunden
nachzulesen: hier
14.02.2025, Ulrike Prokes Rechtsanwältin- Gielzirm
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