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Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung -
Absicht der Eigennutzung einer Immobilie für sich oder nahe bzw. pflegebedürftige Angehörige

Der Bundesgerichtshof (BGH) schaffte mehr Klarheit für Vermietende und Mietende. 

In einem aktuellen Urteil zur Eigenbedarfskündigung stellte er klar: Cousins gehören nicht zur Familie. Im zu verhandelnden Fall hatte eine GbR eine Wohnung in Berlin gekauft und Eigenbedarf für einen der Gesellschafter angemeldet.

Die GbR forderte die Mietenden auf, die Wohnung zu räumen und berief sich dabei auf eine Ausnahme: Denn die Kündigungsbeschränkung des § 577a Abs.1a BGB gilt nicht, wenn die Gesellschafter zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs derselben Familie angehörten. Zum Gesellschafterkreis gehörten hier zwei Cousins.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte lehnte die Räumungsklage ab; doch dem Landgericht Berlin reichte das Verwandtschaftsverhältnis aus. Jetzt sollte der BGH für Klarheit sorgen. Die Karlsruher Richter:innen stellten fest, dass dieselbe Familie im Sinne der Ausnahme in § 577a Abs. 1a S. 2 keine Cousins und Cousinen umfasst.

Fazit: Eigenbedarfskündigung bei Verwandschaft ersten Grades und zweiten Grades oder auch nahe und pflegebedürftige Angehörige entschied das BGH in der Vergangenheit zu Gunsten des Eigentümers. Aber jeder Fall ist im Einzelfall zu prüfen und abzuwägen. 

12.08.2024, Immobilien Scout24; (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2023 - VIII ZR 77/23)

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