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Erbaurecht: Der Grundgedanke war den Wohnungsbau zu fördern.

Erbaurecht: Der Grundgedanke war den Wohnungsbau zu fördern.

Die ersten Grundstücke wurden von der Kirche an Bauern verpachtet auf Erbpacht. Die Bauern errichteten für die Großfamilie den Wohnsitz und bewirtschafteten den meist zum Grundstück gehörenden Acker. Auch heute zählt der Gedanke des Wohnungsbaus. Städte und Gemeinden fördern für junge Familien und Großfamilien den Wohnungsbau bzw. auch für Zuwanderer oder wie in Bayern Zuwendungen als Entschädigung für Heimkehrer "Russlanddeutsche" den Wohnungsbau durch Bereitstellung von Grundstücken.

Heute heißt der Fachbegriff Erbbaupacht.

Sozial schwächere wird damit die Möglichkeit gegeben, Wohneigentum zu schaffen.

Bodenspekulationen sollen damit bekämpft werden.

Größere Grundbesitzer und Projektentwickler/Erschließungsträger/Investoren machen Grundstücke so bebaubar ohne sie verkaufen zu müssen. Diese Grundstücke werden als Anlage in der Familie behalten und vererbt oder zum Rentenalter bzw. bei der Auflösung des Unternehmens verkauft.

Das Erbbaurecht wird geschlossen in einem Erbbaurechtsvertrag zwisachen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer

Das Erbbaurecht wird in das Grundbuch eingetragen und wie ein Grundstück behandelt. (Grundstücksgleiches Recht in Abt. II des Grundbuches)

 

 

04.04.2024, Maklertalk BVFI 4.4.24

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