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Maklerklauseln im Notarvertrag
Gut zu wissen: Maklerklauseln im Notarvertrag
Es gibt 3 Formen an Klauseln, die in der Praxis angewandt werden. Die deklaratorische Klausel ist die bekannteste im Zusammenhang mit dem Vorkenntnisausschluß. Einwände gegen den Hauptauftrag immer noch mgl. Entgegen bei der konstitutiven Maklerklausel. Hier wird der Makler Vertragspartner und Unternehmer aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Verpflichtenden. Diese Klausel, wenn sie die einzige vertragliche Grundlage des Auftrages ist kann die Pflicht zur Widerrufsbelehrung ausüben.
Der Notar gibt den Beteiligten Hinweise sich ausreichend den Inhalt zu prüfen oder sich ggf. beraten zu lassen. Die Frist von 14 Tagen gilt wenn Verbraucher und Unternehmer involviert sind.
Seit dem 13.Juni 2014 ist eine Veränderung des Verbraucherrechts eingetreten ist. Es ist darauf zu achten, dass eine korrekte Widerrufsbelehrung vorliegt, um nicht in eine verlängerte Widerrufspflicht von 1 Jahr und 14 Tagen zu geraten.
Die Absicherung eines Maklervertrages muß nicht im Notarvertrag erfolgen.
Aber es kann im Notarvertrag eine Maklerklausel aufgenommen werden, um explizit auf den vorliegenden Maklervertrag hinzuweisen. Die Beteiligten erklären noch einmal ausdrücklich, dass der Vertrag durch das Handeln des Maklers zustandegekommen ist.
Es ist zu prüfen, ob aus dieser Klausel heraus sich die Nebenkosten erhöhen. Es können Gebührentatbestände vorab im Notariat abgeklärt werden.
- Die deklaratorische Maklerklausel ist eine klarstellende Formulierung und anerkennende Akzeptanz der Zahlung aus dem Maklerauftrag. Klarstellende Bedeutung zum Abschluß des Auftrages durch die jetzt erfolgte Beurkundung. Sie verdeutlicht auch die Kompetenz des Maklers im Zusammenhang mit dem korrekten Umgang und Einhaltung rechtlicher Vorschriften. Keine eigene Rechtspflicht, sondern weist auf einen bestehenden Vertrag. Dieser Vertrag ist nicht Gegenstand der Beurkundung. §652 BGB (Nachweis zur Gelegenheit eines Kaufvertragsabschlusses) . Nach Abschluß einer solchen Vereinbarung bleiben Einwände des Kunden gegenüber dem Makler immer noch offen. Einige Notare haben Bedenken angemeldet, solche Klauseln mit Verbrauchern aufzunehmen. Es gibt hier aber keine Verbote, die durch die Notarkammer ausgesprochen wurden. Die Notar weist lediglich auf eine nochmalige Belehrung des Notars hin. Hinweise hier (Gesetz über die Verteilung der Maklerprovision)
- Vorkenntniseinwand Ausschluß: Einwändungen gegen die Maklerleistung sind abgeschnitten, aber die übrigen Voraussetzungen BGB § 652 müssen vorliegen. Dies wird gern im Zusammenhang mit der deklaratorischen Maklerklausel aufgenommen.
- konstitutive Maklerklausel - aus dem Kaufvertrag selbst wird gegen den Kunden ein Anspruch hergeleitet. Der Makler ist in der Lage durch die Vereinbarung im Notarvertrag den Provisionsanspruch geltend zu machen, ohne dass noch einmal der Maklervertrag geprüft wird. Wenn ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht entsteht, empfiehlt sich eine konstitutive Maklerklausel.
- Abwälzungsklausel - Eine Abwälzungsvereinbarung der Maklergebühren kann im Notarvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen werden. Hier soll verhindert werden, dass nur die Verkäuferseite die Maklergebühren zahlt. Eine Abwälzung erfolgt in Form einer notariellen Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB. Es ist dennoch immer erforderlich, dass auch bei einer Abwälzung die Provision korrekt hälftig geteilt wird zwischen Verkäufer und Käufer.
Eine häuftig gestellte Frage an Makler: Sind Sie beim Notartermin dabei?
Aber selbstverständlich nehme ich mir als Makler die Zeit für diesen Termin. Der Kunde hat mich beauftragt den Vertrag vollumfänglich durchzuführen. Dazu gehört die Vorbereitung des Notarvertrages und Absprachen mit dem Notariat ebenso wie die Teilnahme am Termin sowie spätere Übergabe, Ummeldung oder andere Betreuungsleistungen. Dies gehört zum Service Plus.
20.11.2024, deklaratorische Maklerklausel, konstitutive Maklerklausel und Abwälzungsklausel - 3 Formen, die man kennen sollte! ***** Für Fragen und Beratung bin ich für Sie da - Ihre kompetente Regionalmaklerin Sylvia Lampe Immobilien Magdeburg
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