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Wohnflächenberechnung im Dachgeschoß
Wohnflächenberechnung im Dachgeschoß
Nach §46 BauO LSA sind Flächen im DG Aufenthaltsräumen zuzuordnen.
Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40m haben, sofern Sie voll zur Wohnfläche angerechnet werden.
Allerdings gilt dies nicht für Aufenthaltsräumen der Gebäudeklasse 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im DG.
Das bedeutet, dass die Flächen im ausgebauten DG grundsätzlich zur Wohnfläche gehören, auch wenn die Raumhöhe geringer als 2,40m ist.
Allerdings nur dann, wenn sie im übrigen den Vorschriften der Bauordnung entsprechen. Hierzu sagt die Wohnflächenordnung:
§2 WoFlV
(3) zur Wohnfläche gehören nicht die Grundfläche folgender Räume:
- Kellerräume
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen
- Bodenräume
- Trockenräume
- Heizraum, Abstellraum
- Garagen
- Räume, die nicht den an der Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen sowie
- Geschäftsräume
09.04.2024, messwert Vermessung/Bewertung Dipl.-Ing. Ingo Förster 21.6.2019
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