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Einschränkung des Umgangsrecht bei Rauchern
Umgangsrecht minderjähriger Kinder im Trennungsfall
OLG Bamberg Beschluß vom 7.8.24 - Az UF 80/24e-§ 1684 BGB
1. Ohne konkrete Kindswohlgefährdung gibt es keine gesetzliche Grundlage, dem Umgangsberechtigten durch eine Auflage das Rauchen während des Umgangs mit den Kindern zu untersagen.
2. Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage anzuordnen, ein Elternteil müsse sich bei einem der Kinder aufgrund eines Vorfalls schriftlich entschuldigen.
Zum Sachverhalt:
Die Eltern von 2 Kindern 8 und 10 Jahre haben sich über das Umgangsrecht des Vaters gestritten. Die Mutter wollte nur alle 2 Wochen zugestehen, der Vater begehrte die Ausweitung des Umgangs schrittweise bis zum Wechselmodell.
Kurz vor dem Gerichtsprozeß gab es einen Streit zwischen Tochter und Vater, worauf das Gericht für 2 Monate den Umgang mit den Kindern aussetzte.
Darüberhinaus, so entschied das Gericht, solle sich der Vater bei der Tochter schriftlich entschuldigen. Hinzu kam das das Jugendamt das Durchlüften der Wohnung beauftlagte, wenn die Kinder zu Besuch seien.
Hiergegen hat der Vater Beschwerde eingelegt. Das OLG Bamberg hat die Auflagen aufgehoben, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gab.
Das OLG vertrat zwar die Meinung, dass Passivrauchen gesundheitsschädlich sei, es gab jedoch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohls. Hätte eines der Kinder Asthma oder eine ähnliche Einschränkung wäre die Auflage berechtigt. Auch mit der Auflage der Entschuldigung schoß das Amtsgericht über das Ziel hinaus.
Mit einer mündlichen Entschuldigung war dem genüge getan. Das Amtsgericht Bamburg erhielt vom OLG Bamberg in dem Sinne eine Schelte, das Gericht dürfe keine übergriffigen Auflagen vorsehen oder das Umgangsrecht über das übliche Maß einschränken.
09.12.2024, ISUV Urteilsbank ISUV Report 12/24 Urteil aus dem Beck aktuell 15.8.24
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