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Energieausweis
Energieausweis
Kein Verkauf, keine Vermietung und keine Finanzierung ohne Vorlage eines Energieausweises. Bereits mit der Werbung ist ein Energieausweis Pflicht!
Eigentümer und Wohnungsunternehmen erhalten mit dem Energieausweis und den darin enthaltenen Modernisierungsempfehlungen ein wertvolles Werkzeug zur Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Immobilien. Vermieter und Verkäufer, deren Gebäude bereits energetisch saniert wurden, haben mit nachgewiesen niedrigem Energiebedarf zusätzlich Wettbewerbsvorteile auf dem Immobilienmarkt.
Pflichten für Haus- und Wohnungsbesitzer
Der Energiesparausweis für Gebäude ist Pflicht: §§ 79ff Gebäudeenergiegesetz (GEG).Mit dem Verkauf oder der Vermietung hat ein Energieausweis für die Immobilie vorzuliegen.Das GEG trat am 8.8.2020 in Kraft.
Eine Ausnahme gibt es bei Objekten in der Zwangsversteigerung.
Kauf- oder Mietinteressenten haben dann das Recht, sich den Ausweis vorlegen zu lassen. Bei Neubau,Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing von Gebäuden müssen Architekten, Bauträger, Verkäufer oder Vermieter ihn den Interessenten vorweisen können. Leider fehlt der Bestandteil im Verbrauchsausweis mit wie viel Personen die Immobilie genutzt wurde und damit, wie der Verbrauch der letzten Jahre zu werten ist. Bestandteile des neuen Energieausweises: Verbräuche und Kosten der letzten 3 Jahre, Alter des Gebäudes,kwh Wert, Energieträger des Gebäudes, Energieeffizenzklasse, Empfehlungen hinsichtlich möglichker Modernisierungen.
Zwei Varianten: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Der Gesetzgeber lässt zwei Ausweisvarianten zu: Die einfachere wird auf Basis der bisherigen Energieverbrauchswerte, d.h. weitgehend auf Grundlage der Heizkostenabrechnung erstellt. Die aufwendigere, qualifizierte Variante ist der bedarfsbasierte Ausweis. Hierfür wird von einem Fachmann anhand der Beschaffenheit des Gebäudes, der Heizungsanlage und anderer Faktoren der voraussichtliche Energiebedarf der Immobilie berechnet.
Welcher Ausweis für welches Gebäude?
Den Energie-Bedarfsausweis benötigt man zwingend bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Alle anderen Bestandsgebäude haben die Wahl zwischen dem Verbrauchs- oder Bedarfsausweis auf der Grundlage der Bestimmungen des GEG vom 8.8.2020. Für Neubauten ist zwingend der Bedarfsausweis erforderlich. Auch ist ein Bedarfsausweis notwendig, wenn ein Objekt 2 Jahre leer stand, da für den Verbrauchsausweis die 3 letzten vollen Nutzungsjahre mit einem realistischen Verbrauch benötigt werden.
Ausnahmen:
- Gebäude mit Denkmalschutz - Einzeldenkmal
- Wochenendlauben bis 50m²
- nicht beheizte Gebäude wie Ställe, Lager und Nebengebäude
- Für welche Gebäude: beheizte (nutzbare Öfen und Heizungen vorhanden) bewohnte und nicht Wohngebäude, Häuser nach 50% Sanierung der Gebäudehülle, Neubau- mit Fertigstellung des Gebäudes
- Gültigkeit: 10 Jahre bzw. mit Ablösung neuer Bestimmungen
Lassen Sie sich von einem Gebäudeenergieberater vor Ort beraten, bevor Sie mit einem ungültigen oder nicht registrierten Energieausweis Ihr Wohneigentum vermieten oder verkaufen!
24.02.2024,
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