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Erst Mietkaution verwerten, dann klagen!

Erst Mietkaution verwerten, dann klagen,

so Rechtsanwalt Dr. Tobias Mahlstedt in seinem aktuellen Beitrag.

Eine Zahlungsklage eines Vermieters gegen seinen Mieter ist nicht gerechtfertigt wenn  der Vermieter durch Verwertung der Kaution sein Ziel erreichen kann. Dies stellte das Amtsgericht Berlin Mitte im Februar 2024 klar, so Dr. Tobias Mahlstedt.

Der Vermieter nahm den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Grund von Forderungen (Anbohren von Holzrahmenfenster 1059,10€) in Anspruch. Für die Zahlungsklage bestünde auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Das AG Berlin Mitte entschied, dass die Zahlungsklage unzulässig war. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn dem klagenden Vermieter ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen.

Der Vermieter hätte seine Ansprüche zuerst aus der Kaution geltend machen müssen. (AG Berlin Mitte Urteil 20.02.24 AZ 8C 218/23).

08.04.2024, Dr. Tobias Mahlstedt Fachanwalt für Miet- und WEG Recht

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