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Haftet der Verkäufer bei fehlender Baugenehmigung?

Haftung des Verkäufers bei fehlender Baugenehmigung:

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 6 U 210/22) wird deutlich, dass die Bezeichnung eines Kaufgegenstands als "Wohnung" nicht automatisch eine Garantie für die baurechtliche Unbedenklichkeit mit sich bringt.

Dies ist ein wichtiger Aspekt, den Käufer bei Immobiliengeschäften beachten sollten. Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin nach einer Besichtigung das Sondereigentum an einer Wohnung zum Kaufpreis von 330.000 Euro.

Im Vertrag wurde ein Haftungsausschluss vereinbart. Später stellte sich jedoch heraus, dass für die Immobilie keine Baugenehmigung vorlag. Die Klägerin fühlte sich hintergangen und wollte den Kauf rückgängig machen. Das Gericht wies die Klage in zwei Instanzen ab. Ein zentraler Punkt war, dass die Käuferin freiwillig auf ihre Gewährleistungsrechte verzichtet hatte.

Zudem konnte der Verkäuferin nicht nachgewiesen werden, dass sie den Mangel arglistig verschwiegen hatte. Sie hatte selbst 14 Jahre in der Wohnung gelebt und gab an, von dem fehlenden rechtlichen Status nichts gewusst zu haben. Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig es ist, sich vor dem Kauf einer Immobilie umfassend über alle rechtlichen Aspekte zu informieren und sich gegebenenfalls rechtlich beraten zu lassen. Käufer sollten sich der Risiken bewusst sein, die mit einem Haftungsausschluss und der fehlenden Baugenehmigung verbunden sind.

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In der Bezeichnung „Wohnung“ im Kaufvertrag kann nach den danach anzulegenden strengen Maßstäben keine Beschaffenheitsgarantie gesehen werden, sondern nur um eine übliche Bezeichnung für den Kaufgegenstand. Der Begriff bezeichnet den rein tat- sächlichen Zustand der Räumlichkeiten, nämlich eine abgegrenzte Einheit von Räum- lichkeiten, die zum Wohnen geeignet ist. Der von der Klägerin behauptete weitreichende Haftungswille des Beklagten kann alleine auf das Wort „Wohnung“ im Kaufvertrag nicht gestützt werden. Lesen Sie den ganzen Text: Beschluss

 

03.03.2025, Deutsches Notarinstitut OLG Frankfurt Akt: 6 U 210/22 Beschluss v. 31.10.23

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