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vollmachtslose Vertretung bei einem Grundstückskauf
In Deutschland ist der Kauf eines Grundstücks an bestimmte rechtliche Voraussetzungen gebunden, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Eine der zentralen Anforderungen ist, dass der Kaufvertrag notariell beurkundet werden muss.
In meiner über 30 jährigen Berufspraxis habe ich schon oft Verkäufer deutschlandweit als vollmachtsloser Vertreter vertreten und meine Unterschrift wurde in der darauffolgenden Woche vom Verkaufer bei einem Notar vor Ort genehmigt. Diese Praxis ist gang und gebe und spart Investoren Zeit und Anfahrtskosten. Die Genehmigungsgebühr von 80-150 Euro (in der Regel) ist oft allein geschuldet dem Anfahrtsweg günstig.
Bis vor einigen Jahren konnte auch der Käufer ohne selbst im Notariat des Verkäufers anwesend zu sein beurkunden. Dies erfolgte per Angebot und Annahme. Der Verkäufer unterbreitete beim Notar seiner Wahl dem Käufer ein notarielles Angebot, welches dieser beim Notariat wiederum seiner Wahl vor Ort annahm. Damit wurde der Verkauf rechtswirksam.
Doch diese Durchführung ist ebenso weggefallen wie das Treuhandkonto.
Warum fallen jedoch praxisnahe Durchführungsprinzipien weg, warum wollen Notare zwingend die Beteiligten vor Ort haben?
Unter welchen Bedingungen kann man sich heute beim Notar noch vertreten lassen?
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen ein Käufer sich vollmachtslos beim Kauf eines Grundstücks vertreten lassen kann.
- Vertretung ohne Vollmacht: Grundsatz Im deutschen Recht ist es grundsätzlich erforderlich, dass eine Person, die einen Vertrag abschließt, auch die entsprechende Vollmacht besitzt. Eine Vertretung ohne Vollmacht ist in der Regel nicht zulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen, die es ermöglichen, dass ein Käufer sich vollmachtslos vertreten lassen kann.
- Gesetzliche Vertretung Eine gesetzliche Vertretung kann in bestimmten Fällen greifen. Beispielsweise können Eltern ihre minderjährigen Kinder beim Kauf eines Grundstücks vertreten, ohne dass eine ausdrückliche Vollmacht erforderlich ist. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Vertretung, die im BGB geregelt ist.
- Genehmigung des Vertretenen Wenn eine Person ohne Vollmacht einen Vertrag abschließt, kann dieser Vertrag unter bestimmten Umständen wirksam werden, wenn der Vertretene den Vertrag nachträglich genehmigt. Dies bedeutet, dass der Käufer, der sich vollmachtslos vertreten ließ, den Kaufvertrag später anerkennen kann, wodurch der Vertrag rechtsgültig wird.
- Notarielle Beurkundung Es ist wichtig zu beachten, dass der Kauf eines Grundstücks in Deutschland immer notariell beurkundet werden muss. Der Notar prüft die Identität der Parteien und stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass der Notar auch darauf achtet, ob eine Vollmacht vorliegt, wenn eine Person im Namen eines Käufers handelt.
- Ehepartner und Verwandte In bestimmten Fällen können Ehepartner oder nahe Verwandte (z. B. Eltern, Geschwister) ohne ausdrückliche Vollmacht für den Käufer handeln, insbesondere wenn es um familiäre Angelegenheiten geht. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da der Notar in der Regel eine schriftliche Vollmacht verlangt, um rechtliche Klarheit zu gewährleisten.
Fazit: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Käufer sich in Deutschland grundsätzlich nicht vollmachtslos beim Kauf eines Grundstücks vertreten lassen kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie gesetzliche Vertretungen oder die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es ratsam, immer eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, insbesondere bei notariellen Beurkundungen. Bei Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu klären.
17.03.2025,
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